Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ecopark GmbH (im Folgenden: „Ecopark“), Am Steinbruch 12, 04425 Taucha

1. Geltung, Abweichende Geschäftsbedingungen, Vertretungsmacht 
1.1 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 
1.2 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die AGB von Ecopark in ihrer jeweils gültigen Fassung bei allen künftigen, zwischen ihnen abgeschlossenen Kauf- und Werklieferungsverträgen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt werden sollen. Eventuelle spätere Änderungen der AGB werden wirksam, wenn der Kunde darüber nachweislich in Textform informiert worden ist und dieser Mitteilung nicht innerhalb von drei Wochen widerspricht. 
1.3 Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Sie werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von Ecopark wirksam. Dies gilt auch, wenn Ecopark in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder sonstige Leistung vorbehaltlos ausführt. 
1.4 Ecoparks Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden zu treffen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, oder diese AGB abzuändern oder abzubedingen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl bleibt unberührt.

2. Angebote, Vertragsschluss, gewerbliche Schutzrechte 
2.1 Angebote von Ecopark sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Bestätigung der Ecopark in Textform zustande. 
2.2 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen behält sich Ecopark ihre Eigentums-, Urheber-, Geschmacksmuster- sowie sonstige Schutzrechte vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet. 
2.3 Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er Ecopark dafür, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Ecopark von Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei.

3. Preise, Zahlungsbedingungen 
3.1 Sämtliche Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 
3.2 Die Übergabe oder die Lieferung von Waren und Leistungen erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung, eine Auslieferung gegen Rechnung hingegen unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Kreditprüfung. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen von Ecopark sofort mit Zugang zur Zahlung fällig und vom Kunden innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. 
3.3 Gerät der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist Ecopark berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens Euro 50,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Ecopark berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i. H. v. jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. 
3.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Ecopark unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. 
3.5 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung nicht einlöst, kann Ecopark sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen. 
3.6 Ecopark behält sich im Übrigen zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen und erbetene Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sofortzahlung bei Lieferung oder Übergabe durchzuführen. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die objektive Zweifel begründen, dass die pflichtgemäße Vertragserfüllung durch den Kunden erfolgt, wie z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit oder Erfüllungsverweigerung, ist Ecopark berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. 
3.7 Ecopark ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 
4.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von Ecopark anerkannt wurden. 
4.2 Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur auf Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis stützen. 
4.3 Eine Abtretung von Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ecopark zulässig.

5. Lieferung, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug, höhere Gewalt, Teilleistung 
5.1 Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. 
5.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. 
5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Ecopark berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. 
5.4 Sofern die Voraussetzungen in Ziffer 5.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
5.5 Ecopark haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Ecopark zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Ecopark zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von Ecopark zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
5.6 Im Übrigen haftet Ecopark im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. 
5.7 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

6. Übergabe, Gefahrübergang, Transport 
6.1 Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk (Incoterms 2010). 
6.2 Soweit die Lieferung auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort erfolgt, geschieht dies auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden. Etwaige Weisungen über die Art der Versendung hat der Kunde Ecopark rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Sie sind für Ecopark nur bindend, wenn sie von Ecopark in Textform bestätigt werden. 
6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferung ab Werk auf den Kunden über, sobald der Kaufgegenstand dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde. Im Übrigen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder Ecopark zusätzliche Leistungen, wie z.B. den Transport, übernommen hat. 
6.4 Eine Transportversicherung wird Ecopark ausschließlich auf besondere Anweisung und auf Kosten des Kunden abschließen. 
6.5 Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

7. Eigentumsvorbehalt 
7.1 Ecopark behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Ecopark berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Ecopark liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Ecopark ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Ecopark unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Ecopark Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Ecopark die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Ecopark entstandenen Ausfall. 
7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Ecopark jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis Ecoparks, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Ecopark verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Ecopark verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Ecopark vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Ecopark nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Ecopark das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 
7.6 Wird die Kaufsache mit anderen, Ecopark nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Ecopark das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Ecopark anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Ecopark. 
7.7 Der Kunde tritt Ecopark auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 
7.8 Ecopark verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Ecopark.

8. Beschaffenheitsvereinbarung, Montage 
8.1 Der Kaufgegenstand ist vertragsgemäß, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindliche Richtwerte. 
8.2 Eine von diesen Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Ecopark. Die Mitarbeiter von Ecopark sind nicht berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien zu treffen bzw. zu geben, die über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen hinausgehen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen in vertretungsberechtiger Zahl bleibt unberührt. 
8.3 Unterstützt Ecopark durch ihr Personal die Bauleitung oder sonstiges Personal des Kunden bei der Überwachung der Montage bzw. der Montage, haftet Ecopark nur dafür, dass sie fachlich geeignetes Personal auswählt. Aufgaben und Tätigkeiten der Bauleitung, der Fachbauleitung, der Bauüberwachung, der Planung oder der Koordination sowie Montagearbeiten übernimmt Ecopark nicht. Ecopark übernimmt ferner nicht die fach-, sach- und zeichnungsgerechte Einbringung des Kaufgegenstandes.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche 
9.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB nachgekommen ist. Mängel sind schriftlich zu rügen. 
9.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Ecopark nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist Ecopark verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 
9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 
9.4 Ecopark haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Ecopark keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
9.5 Ecopark haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. 
9.6 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
9.7 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 
9.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 
9.9 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

10 Erweiterte Haltbarkeits-Garantie für Produkte im Geschäftsbereich Solar-Montagesysteme 
10.1 Soweit Ecopark mit dem Kunden eine Garantie auf die Haltbarkeit der Bauteile oder Systeme gewährt, gelten die folgenden Bestimmungen: 
10.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt eine Garantiefrist von 2 Jahren. Soweit für bestimmte Bauteile allgemein oder für eine bestimmte Art des Einsatzes eine mögliche kürzere Lebensdauer ausdrücklich angegeben oder im Rahmen von der Ecopark individuell erstellter Planung ein Austausch binnen kürzerer Frist vorgesehen ist, ist die Garantiezeit auf diese Lebensdauer oder Frist beschränkt. 
10.3 Die Garantie wird auf die Haltbarkeit der bezogenen Gegenstände gewährt und hat ausschließlich die nachfolgend spezifizierten Ansprüche zur Folge. 
10.4 Sollte trotz ordnungsgemäßer Installation und Handhabung bei normaler Beanspruchung ein Schaden an den bezogenen Gegenständen auftreten, tauscht die Ecopark innerhalb der Garantiefrist das betroffene Bauteil unverzüglich aus. Die Garantie ist beschränkt auf die Nachlieferung und Montage der defekten Teile bei Meldung des Schadens innerhalb der Garantiefrist. Etwaige gesetzliche Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche bleiben unberührt. 
10.5 Die Verpflichtung zur Garantieleistung entfällt, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Installation oder Handhabung des Systems oder im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Beanspruchung (z.B. Unwetterschäden, Einwirkung durch Instabilität des Untergrundes, besondere chemische, biologische oder militärische Einwirkungen) entstanden ist, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich nicht hierdurch, sondern wesentlich durch einen Material- oder Konstruktionsfehler verursacht. Für die Installation und Handhabung gelten die zu den jeweiligen Produkten von uns gelieferten technischen Produktbeschreibungen und Installationsanleitungen, die gesetzlich vorgeschriebenen oder allgemein anerkannten Normen und Grundsätze der Baukunst sowie ggf. vorrangig die von Ecopark individuell für den Kunden gefertigten Planungen, Statiken und Anleitungen. 
10.6 Keine Ansprüche bestehen, soweit der Schaden durch eine Versicherung gegen Unwetter und ähnliche Ereignisse (Elementarversicherung) abgedeckt ist oder üblicherweise abgesichert werden kann. 
10.7 Diese Garantie begründet nur Ansprüche des Kunden von Ecopark, über den alle Garantiefälle abzuwickeln sind. Die Geltendmachung durch Dritte ist nur möglich, wenn Ecopark diesem zustimmt.

11. Haftung, Schadens- und Aufwendungsersatz 
11.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 
11.2 Die Begrenzung nach 11.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 
11.3 Soweit die Schadensersatzhaftung Ecopark gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Ecoparks Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung. 
12.2 Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, ist Ecoparks Geschäftssitz Erfüllungsort. 
12.3 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz Gerichtsstand. Ecopark ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 
12.4 Gem. § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass die Kundendaten gespeichert und zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden.

Stand Dezember 2022

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